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Prämienverbilligung

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Auszahlung der Prämienverbilligung

Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) wird entweder direkt dem Prämienkonto bei der Krankenversicherung gutgeschrieben oder im Falle eines Rückzugs von dort abgebucht und mit den laufenden Prämienrechnungen verrechnet. Der Betrag der IPV ist auf maximal die Höhe der tatsächlichen Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung begrenzt. Für Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erhalten, gelten jedoch andere Regelungen.

Wer erhält ein Antragsformular?

Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) wird entweder als Gutschrift auf Ihr Prämienkonto bei der Krankenversicherung verbucht oder, falls ein Rückzug erfolgt, von dort abgezogen und mit den laufenden Prämienzahlungen verrechnet. Der Betrag der IPV wird höchstens in der Höhe Ihrer tatsächlichen Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt. Für Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erhalten, gelten jedoch andere Bestimmungen.

Änderungen meiner Familienverhältnisse

Wenn ein Kind während des laufenden Bezugsjahres geboren wird, besteht die Möglichkeit, eine Anpassung der Prämienverbilligung zu beantragen. Hierfür müssen Sie ein amtliches Dokument wie das Familienbüchlein oder eine Geburtsbescheinigung vorlegen und Ihre Krankenversicherung angeben. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Unterlagen bis spätestens 31. März des Folgejahres eingereicht werden müssen. Bei Heirat oder Scheidung werden Änderungen erst ab dem Folgejahr berücksichtigt und wirksam.

Anspruch auf eine Prämienverbilligung

 

In den meisten Fällen haben Personen mit bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung (IPV). Dazu gehören Einzelpersonen und Familien mit niedrigem Einkommen und Vermögen, die die festgelegten Einkommens- und Vermögensgrenzen erfüllen. Diese Grenzwerte variieren je nach Land und werden von den zuständigen Behörden oder der Krankenversicherung festgelegt.
 

Auch Studenten können Anspruch auf eine IPV haben, da viele Länder das Einkommen und Vermögen von Studierenden bei der Berechnung der IPV berücksichtigen. Dies ermöglicht es ihnen, von finanzieller Entlastung bei den Krankenversicherungskosten zu profitieren.
 

Die genauen Voraussetzungen und Berechtigungskriterien für eine IPV variieren je nach Land und Region. Auch die Antragsverfahren und Fristen können unterschiedlich sein. Daher ist es ratsam, sich bei den zuständigen Behörden oder der Krankenversicherung über die spezifischen Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren zur Beantragung einer IPV zu informieren.
 

Die IPV wird in der Regel auf Basis einer Referenzprämie berechnet, die von den Kantonsregierungen oder anderen zuständigen Stellen festgelegt wird und jährlich angepasst werden kann.
 

Es ist wichtig, alle erforderlichen Unterlagen wie Einkommensnachweise oder amtliche Dokumente fristgerecht einzureichen, um den Anspruch auf eine IPV geltend zu machen. Lebensereignisse wie Geburt, Heirat oder Scheidung können Änderungen in Bezug auf die IPV mit sich bringen, die jedoch oft erst im Folgejahr wirksam werden.

Es empfiehlt sich, sich frühzeitig über die Möglichkeit einer IPV zu informieren und gegebenenfalls Unterstützung bei der Beantragung zu suchen, um die finanzielle Belastung im Zusammenhang mit der Krankenpflegeversicherung zu reduzieren.

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Ablehnung einer Prämienverbilligung

 

Es gibt bestimmte Gruppen von Personen, die keinen Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung (IPV) haben. Die genauen Bestimmungen können je nach Land unterschiedlich sein, aber hier sind einige allgemeine Beispiele:

  • Personen mit hohem Einkommen: Die IPV richtet sich in der Regel an Personen mit niedrigem Einkommen, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Personen mit einem Einkommen, das über den festgelegten Grenzwerten liegt, haben normalerweise keinen Anspruch auf eine IPV.

  • Vermögende Personen: Neben Einkommensgrenzen können auch Vermögensgrenzen festgelegt werden. Personen mit einem erheblichen Vermögen, das die festgelegten Grenzen überschreitet, haben möglicherweise keinen Anspruch auf eine IPV.

  • Personen ohne obligatorische Krankenpflegeversicherung: Die IPV ist in der Regel an den Abschluss einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung gebunden. Wer keine solche Versicherung hat oder nicht dazu verpflichtet ist, kann keinen Anspruch auf eine IPV geltend machen.

  • Personen mit anderweitiger staatlicher Unterstützung: In einigen Fällen erhalten Personen, die bereits andere staatliche Unterstützungsleistungen wie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld beziehen, möglicherweise keinen Anspruch auf eine zusätzliche IPV.

Es ist wichtig, die spezifischen Bestimmungen und Ausschlüsse zu prüfen, da diese je nach Land und Region unterschiedlich sein können. Es empfiehlt sich, sich bei den zuständigen Behörden oder der Krankenversicherung über die genauen Anspruchsvoraussetzungen für eine IPV zu informieren.

Obwohl bestimmte Personengruppen keinen Anspruch auf eine IPV haben, gibt es möglicherweise andere Formen der finanziellen Unterstützung oder alternative Programme, die helfen können, die Kosten der Krankenpflegeversicherung zu bewältigen. Es ist ratsam, sich über die verfügbaren Optionen zu informieren und gegebenenfalls Beratung bei den zuständigen Stellen einzuholen.

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